Evtl. Änderung der FAO
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Achtung! Einführung von Zentralklausuren?
Die 4. Satzungsversammlung der Anwaltschaft hat am 25.06.2010 beschlossen, das Bundesjustizministerium zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens aufzufordern, nämlich in der BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für die Anwaltschaft zu schaffen, die Fachanwaltsordnung zu ändern.
Es wird mit der Änderung der Fachanwaltsordnung die bundesweite Vereinheitlichung des Nachweises der besonderen theoretischen Kenntnisse durch ein Klausurensystem erstrebt, bei dem die Klausuren bundeseinheitlich durch Aufgabenkommissionen erstellt und bewertet werden.
Bundeseinheitlich sollen jeweils im März und im September zwei Klausurentermine an jedem ersten aufeinanderfolgenden Donnerstag, Freitag und Samstag in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr dezentral bei den Rechtsanwaltskammern zum gleichen Zeitpunkt geschrieben werden. Die Klausurkorrektur soll durch die zuständigen Ausschüsse der Rechtsanwaltskammer erfolgen und zwar eine Erst- und eine Zweitkorrektur, wobei bei abweichender Bewertung einer Klausur der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss entscheidet, ob die Klausur bestanden ist oder nicht bestanden ist. Bestanden ist eine Klausur, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht wird.
Eine Bewertung der Klausur erfolgt grundsätzlich nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Klausur kann bei Nichtbestehen, auch mehrmals, wiederholt werden.
Fachgespräche sollen nach der geplanten Änderung der FAO nur noch auf Antrag des Antragstellers stattfinden. Ein Fachgespräch kann nach der vorgesehenen Neuregelung 10 % fehlender praktischer Fälle oder eine nicht bestandene Klausur ersetzen, wobei das Fachgespräch nicht wiederholt werden kann.
Zum zeitlichen Ablauf: Erst wenn das Bundesministerium der Justiz im Gesetzgebungsverfahren die BRAO entsprechend dem Antrag der Satzungskommission geändert hat, somit die Ermächtigungsgrundlage vorliegt, kann in einem zweiten Schritt die inhaltliche Änderung der FAO erfolgen. Dies ist durch eine separate Beschlussfassung der Satzungsversammlung möglich.
Nach den Schlussbestimmungen des Entwurfs der geplanten Fachanwaltsordnung sind Anträge auf Zuerkennung der Fachanwaltsbezeichnung nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In Kraft treten soll die Veränderung frühestens mit dem ersten Tag des sechsten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.


