Neues zum Mediationsgesetz
Nach dem einstimmig vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf eines Mediatonsgesetzes (MedG) und der dazu vorliegenden Begründung sollen aus Gründen der Qualitätssicherung in der Mediation
- die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert,
- die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und
- im Zusammenhang mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung (Ermächtigung in § 6 MedG-E vorgesehen) die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ festgelegt werden.
- Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, um die gerichtsinterne Mediation in den Prozessordnungen zu regeln. Damit konnte das Gesetz noch nicht in Kraft treten und die Verordnung noch nicht erlassen werden.
Nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung wird es in Zukunft den
„Mediator“ und den „zertifizierten Mediator“ geben.
Ein Mediator wird sich nach dem Gesetz und seiner Begründung und dem darauf beruhenden, gegenwärtigen Erkenntnisstand als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen dürfen, wenn er eine Ausbildung (mindestens 120 Stunden) abgeschlossen hat, die die Ausbildungsstandards und Inhalte nach der noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 6 MedG-E erfüllt.
Kann ich mich jetzt zum „zertifizierten Mediatior“ upgraden?
Die nach § 6 MedG-E vorgesehene Verordnung soll nach § 6 Nr. 8 MedG-E Übergangsregelungen für Personen enthalten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes als Mediator tätig sind.
Hieraus folgt voraussichtlich:
Sie haben bis zum Inkrafttreten des MedG bereits mindestens 90 Stunden Mediationsausbildung absolviert und wollen sich nicht nur als Mediator, sondern auch als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen:
Für diesen Fall wird es Übergangsregelungen geben, die es Ihnen nach unserer Ansicht ermöglichen, das Ziel nach dem derzeitigen Stand des Gesetzesentwurfes entweder durch mindestens bis zu 30 Stunden zusätzliche Fortbildung oder auch durch nachzuweisende entsprechende praktische Erfahrung als Mediator zu erreichen. Sie würden dann nach unserer Einschätzung die voraussichtlichen, in der nach § 6 MedG-E vorgesehenen VO zu regelnden Voraussetzungen zur Zertifizierung erfüllen.
Dazu bieten wir verschiedene Möglichkeiten, die untereinander kombiniert werden können:
► fehlende Stunden können in unserem "Upgrade: Mediator mit voraussichtlicher Zertifizierungsmöglichkeit“ (4 Tage = 30 Stunden) gebucht werden.
(18.04. – 21.04.2012 in München, 30.05. – 02.06.2012 in Hannover, 14.11. – 17.11.2012 in Leipzig und 05.12. –
08.12.2012 in Stuttgart)
► „Workshop Mediation“ (06. – 07.07.2012 in Leipzig und 21. – 22.09.2012 in Frankfurt/Langen) mit jeweils 15 Stunden
(unterschiedlicher Workshop-Inhalt, daher kombinierbar)
► Fortbildung „Unternehmens- / Wirtschaftsmediation“ 12. – 13.10.2012 in Hannover (10 Stunden)
Was muss ich tun, um voraussichtlich „zertifizierter Mediator“ zu werden?
Nach unserer Auffassung gilt nach derzeitigem § 5 Abs. 2 iVm § 6 MedG-E und der Gesetzesbegründung: Wenn Sie nach Inkrafttreten des MedG, aber vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung (soll erst 1 Jahr nach Erlass der Verordnung -etwa Mitte 2013- in Kraft treten) mindestens 120 Stunden Mediationsausbildung, die den Anforderungen der zu erlassenden VO entspricht, absolviert haben, dürfen Sie sich mit Inkrafttreten der Verordnung als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen.
In unseren Mediationslehrgängen 2012 können Sie sowohl eine Grundausbildung zum „Mediator“ (96 Stunden) erhalten, als auch die nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf mit Gesetzesbegründung in der noch zu erlassenden Verordnung zu erwartenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen für die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ (120 Stunden) erwerben.
Die Inhalte entsprechen den in der Gesetzesbegründung aufgeführten Angaben. Sie können bei der Ausbildung also zwischen einer Grundausbildung zum „Mediator“ als auch einer umfassenderen Ausbildung wählen, die unserer Ansicht nach geeignet sein wird, sich als"zertifizierten Mediator" zu bezeichnen und ggf. auch zertifizieren zu lassen.
Mit Inkrafttreten des MedG fällt nach derzeitigem Gesetzesentwurf die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung von Ausbildungsstunden für Mediatoren-Neuausbildungen voraussichtlich weg.
Ein „Upgrade“ vom „Mediator“ zum „zertifizierten Mediator“ wird nachträglich dann voraussichtlich nicht mehr möglich sein, wenn Ihre Grundausbildung erst nach Inkrafttreten des MedG abgeschlossen wurde.

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